WISSENSWERTES
Datenschutz-GLOSSAR
Begrifflichkeiten zum Thema Datenschutz von unseren Experten einfach und in Kürze erklärt.
Angemessenheit bezieht sich auf die Bewertung, ob ein Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. Dies wird durch die Europäische Kommission festgestellt und bedeutet, dass die Datenschutzstandards des betreffenden Landes oder der Organisation im Wesentlichen den Standards der EU entsprechen.
Ein Angemessenheitsbeschluss ist eine Entscheidung der Europäischen Kommission, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein bestimmter Sektor in einem Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet. Dies ermöglicht den freien Datenfluss zwischen der EU und diesen Ländern oder Organisationen ohne zusätzliche Datenschutzvorkehrungen.
Anonymisierung ist der Prozess, durch den personenbezogene Daten so verändert werden, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann. Dies bedeutet, dass die Daten nicht mehr als personenbezogene Daten gelten und somit nicht mehr den Anforderungen der DSGVO unterliegen.
Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich auf die gesetzliche Verpflichtung, bestimmte Daten für einen festgelegten Zeitraum aufzubewahren. Diese Pflicht kann sich aus verschiedenen rechtlichen Anforderungen ergeben, wie z.B. steuerrechtlichen oder handelsrechtlichen Vorschriften.
Eine Aufsichtsbehörde ist eine unabhängige öffentliche Stelle, die für die Überwachung der Anwendung der Datenschutzgesetze zuständig ist. In jedem EU-Mitgliedstaat gibt es eine oder mehrere Aufsichtsbehörden, die sicherstellen, dass die Datenschutzrechte der Bürger gewahrt bleiben.
Ein Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Der Auftragsverarbeiter handelt dabei nur nach den Weisungen des Verantwortlichen und ist vertraglich zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften verpflichtet.
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist ein Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter, der die Bedingungen und Anforderungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten festlegt. Dieser Vertrag muss sicherstellen, dass der Auftragsverarbeiter die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Verantwortlichen und gemäß den Datenschutzvorschriften verarbeitet.
Das Auskunftsrecht der betroffenen Person ermöglicht es den betroffenen Personen, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und wenn ja, Zugang zu diesen Daten und bestimmten Informationen darüber zu erhalten. Dies umfasst Informationen über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der verarbeiteten Daten und die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt wurden oder werden.
Eine automatisierte Einzelfallentscheidung ist eine Entscheidung, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruht und rechtliche Auswirkungen auf die betroffene Person hat oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Die DSGVO stellt sicher, dass solche Entscheidungen nur unter bestimmten Bedingungen getroffen werden dürfen, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu schützen.
Die Benachrichtigung von betroffenen Personen ist eine Pflicht des Verantwortlichen, die betroffenen Personen unverzüglich zu informieren, wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorliegt, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zur Folge hat.
Berechtigtes Interesse ist eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Es liegt vor, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.
Das Recht auf Berichtigung gibt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Dies umfasst auch das Recht, unvollständige personenbezogene Daten vervollständigen zu lassen.
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